Betriebsbedingte Kündigung: Wann geht das? | arbeitsrechte.de
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Wann ist eine betriebsbedingte Kündigung zulässig? Die betriebsbedingte Kündigung ist unter anderem nur dann zulässig, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz unmöglich ist. Welche Voraussetzung außerdem vorliegen müssen, lesen Sie hier.
Betriebsbedingte Kündigung: Das müssen Sie dazu wissen!
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Wird eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen, stehen die betroffenen Arbeitnehmer nicht sofort ohne Arbeit da. Denn da es sich dabei um eine ordentliche Kündigung handelt, greifen die in § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) definierten Vorgaben zur Kündigungsfrist.
§ 1 KSchG - Einzelnorm - Gesetze im Internet
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(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
Betriebsbedingte Kündigung – Wikipedia
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In Deutschland liegt eine betriebsbedingte Kündigung vor, wenn ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis deshalb kündigt, weil er den Arbeitnehmer wegen betrieblicher Erfordernisse in dem Betrieb nicht weiterbeschäftigen kann. Die Ursache des Kündigungsgrundes liegt damit im Bereich des Arbeitgebers.
Betriebsbedingte Kündigung: Abfindung - Arbeitsrecht 2026
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Droht eine betriebsbedingte Kündigung, ist eine Abfindung vom Arbeitgeber allerdings nicht zwingend Pflicht. Nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist die betriebsbedingte Kündigung mit Abfindung an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Gesetze im Internet
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Darunter fallen auch Hilfestellungen zur Interpretation der unter Gesetze im Internet verfügbaren Informationen, wie z.B. die Definition von gesetzlichen Begriffen. Im Aktualitätendienst werden Verlinkungen zu allen neu im Bundesgesetzblatt Teil I verkündeten Vorschriften bis zu sechs Monate nach deren Inkrafttreten vorgehalten.
Betriebsbedingte Kündigung - HENSCHE Arbeitsrecht
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Bei der betriebsbedingten Kündigung beruft sich der Arbeitgeber auf einen dauerhaften Wegfall der objektiv vorhandenen Beschäftigungsmöglichkeiten, d.h. der Grund für die Kündigung liegt weder im Verhalten noch in der Person des gekündigten Arbeitnehmers.