§ 3 KrWG - Einzelnorm - Gesetze im Internet
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Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) § 3 Begriffsbestimmungen (1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
§ 6 KrWG - Einzelnorm - Gesetze im Internet
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) § 6 Abfallhierarchie (1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge:
§ 1 KrWG - Einzelnorm - Gesetze im Internet
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) § 1 Zweck des Gesetzes
§ 7 KrWG - Einzelnorm - Gesetze im Internet
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Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) § 7 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft (1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.
§ 2 KrWG - Einzelnorm - Gesetze im Internet
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) § 2 Geltungsbereich (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für 1.
§ 69 KrWG - Einzelnorm - Gesetze im Internet
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) § 69 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 50 KrWG - Einzelnorm - Gesetze im Internet
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) § 50 Nachweispflichten (1) Die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen haben sowohl der zuständigen Behörde gegenüber als auch untereinander die ordnungsgemäße ...