UStG - Umsatzsteuergesetz - Gesetze - JuraForum.de
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§ 10 UStG - Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe § 11 UStG - Bemessungsgrundlage für die Einfuhr Vierter Abschnitt Steuer und Vorsteuer
§ 25b UStG - Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
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§ 25b UStG regelt das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Steuerpflicht für die Lieferung an den letzten Abnehmer auf diesen übergeht sowie ...